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Verfahren im Zusammenhang mit Drogen sind besonders zahlreich und nehmen ständig zu.
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen rund um Betäubungsmitteldelikte.
1. Welche Drogen sind verboten?
Welche Drogen verboten sind, bestimmt das Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
Es teilt Betäubungsmittel in drei Kategorien ein.
Beispiele: Heroin, Cannabis
Beispiele: Methamphetamin (Metamfetamin)
Beispiele: Kokain, Diamorphin, Morphin, Opium, Bromazepam, Diazepam, Lorazepam, Methadon, Oxycodon
2. Was ist im Umgang mit Drogen strafbar?
§ 29 BtMG nennt die wichtigsten Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln.
Danach ist es unter anderem verboten, Betäubungsmittel unerlaubt
3. Welche Strafe droht wegen Betäubungsmitteln?
Im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln können geringe Geldstrafen bis hin zu langen Haftstrafen verhängt werden. Oftmals kommt es aber auch zur Einstellung des Verfahrens oder es wird eine Therapie gem. § 35 BtMG angeordnet. Die Spannweite der möglichen Ausgänge des Verfahrens zeigt, wie wertvoll eine gute Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht ist.
Welche Strafe in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Von Bedeutung sind dann zum Beispiel die Wirkstoffmenge und die Gefährlichkeit der Drogen. Daneben sind zum Beispiel auch Vorstrafen relevant.
Eine wichtige Grenze ist die „nicht geringe Menge“. Ist sie erreicht und wird der Angeklagte verurteilt, droht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe scheidet dann aus. Ab einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren kommt auch eine Bewährungsstrafe nicht mehr in Betracht.
Es kommt entscheidend auf die Menge des Wirkstoffs an.
4. Wird mein Verfahren bei Eigenbedarf eingestellt
§ 29 Abs. 5 BtMG sieht eine Einstellungsmöglichkeit vor.
Nach dieser Regelung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn lediglich eine geringe Menge aufgefunden wurde, die zum Eigengebrauch bestimmt war.
Zwar unterscheidet das Betäubungsmittelgesetz zwischen geringen und nicht geringen Mengen, maßgeblich sind jedoch die Richtlinien der Bundesländer hierzu. Abgestellt wird auf den enthaltenen Wirkstoffanteil, d.h. die Wirkstoffmenge, die zur Herbeiführung eines Rauschzustandes bei einem Gelegenheitskonsumenten erforderlich ist.
Die Bedeutung des § 29 Abs. BtMG ist für die Praxis eher gering. Relevanter ist die Vorschrift des § 31a BtMG, wenn die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren von einer Strafe absieht, weil „die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt“.
Wird das Verfahren eingestellt, erfolgt keine Eintragung in das einfache Führungszeugnis – allerdings wird das Ermittlungsverfahren in der polizeilichen Kriminalakte gespeichert. Beschlagnahmte Betäubungsmittel werden eingezogen und vernichtet. Der Beschuldigte wird zudem darauf hingewiesen, dass er im Wiederholungsfall mit der Strafverfolgung rechnen muss.
Die nachfolgende Auflistung zeigt, wann die Grenze zur "nicht geringen Menge " überschritten ist:
10 g Amfetaminbase, (200 Konsumeinheiten (KE) zu je 50 mg)
7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC), (500 KE zu je 15 mg)
1,5 g Heroin-Hydrochlorid, (150 KE zu je 50 mg)
5 g Kokain-Hydrochlorid
6 mg Lysergsäurediäthylamid, (120 KE zu je 50 Mikrogramm)
10 g Metamfetamin-Base, (200 KE zu je 50 mg Base)
4,5 g Morphin-Hydrochlorid, (45 äußerst gefährliche KE zu je 100 mg)
3 g Methadon-Hydrochlorid
1,7 g Psilocybin oder 1,2 g Psilocin, (120 KE zu je 14 mg bzw. 120 KE zu je 10mg)
15 g Codeinphosphat, (300 mg KE)
5. Vorladung wegen Betäubungsmittel – Was soll ich tun?
Sollten Sie zu einer Vernehmung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeladen werden, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Das BtMG sieht zum Teil harte Strafen vor. Um diese abzuwenden, benötigen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger.
4. Wird mein Verfahren bei Eigenverbrauch eingestellt?
Wird Ihnen vorgeworfen, eine nur „geringe Menge“ angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben, sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen zu haben und sollten Sie dies ausschließlich für den Eigenverbrauch getan haben, stehen bei kompetenter Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht die Chancen gut, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird.
Die Grenzwerte sind hier nicht so eindeutig festgelegt wie im Rahmen der „nicht geringen Menge“. Folgende Werte sind allerdings anerkannt:
STOFF | NACH WIRKSTOFFPROBE | OHNE WIRKSTOFFPROBE |
---|---|---|
Cannabis | 0,045g THC-Wirkstoff | 6g Haschisch wurden noch als gering angesehen |
Kokain | 0,1g Kokain-Hydrochlorid | 300mg Kokaingemisch |
Heroin | 0,03g Heroin-Hydrochlorid |
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