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Die geringe Menge

Bianca Föhre • 22. April 2021

Geringe und nicht geringe Menge

Der Begriff der geringen Menge ist, anders wie erwartet, nicht im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) definiert. Es wird dort lediglich zwischen geringer und nicht geringer Menge differenziert.

Da es jedoch von erheblicher Bedeutung ist, ob eine geringe oder nicht geringe Menge vorliegt, erfolgt die Definition durch die Rechtsprechung.

Danach ist eine geringe Menge die Menge, die, ausgehend von einem nicht abhängigem Konsumenten, dem Augenblicks- oder Tagesbedarf entspricht, welcher aus bis zu drei Konsumeinheiten bestehen kann.

Eine Konsumeinheit entspricht dabei der Menge eines Betäubungsmittels, welche erforderlich aber auch ausreichend ist, einen Rauschzustand zu erzielen. 


In der Rechtsprechung wurden hierzu folgende Grenzwerte entwickelt:


  • Amphetamin: 150 mg (Base)
  • Cannabis: 45 mg THC
  • Heroin: 30 mg (Heroinhydrochlorid)
  • Kokain: 99 mg (Kokainhydrochlorid)
  • Methamphetamin: 75 mg (Base)
  • Methylen-Dioxy-Amphetamin (MDA), Methylen-Dioxy-Ethyl-Apphetamin (MDE), Methylen-Dioxy-Meth-Amphetamin (MDMA): jeweils 360 mg (Base)
  • Morphin: 90 mg (Morphinhydrochlorid)


Erforderlich ist für die Bestimmung eine Untersuchung des Wirkstoffgehaltes.


Auch für das Vorliegen einer nicht geringen Menge wurden durch die Rechtsprechung Grenzwerte für die Wirkstoffe entwickelt:


  • Amphetamin: 10 g (Base)
  • Cannabis: 7,5 g THC
  • Heroin: 1,5 g (Heroinhydrochlorid)
  • Kokain: 5 g (Kokainhydrochlorid)
  • Methamphetamin: 5 g (Base)
  • Methylen-Dioxy-Amphetamin (MDA), Methylen-Dioxy-Ethyl-Apphetamin (MDE), Methylen-Dioxy-Meth-Amphetamin (MDMA): jeweils 30 g (Base)
  • Morphin: 4,5 g (Morphinhydrochlorid)


Dabei wird die Wirkstoffgrenze zur nicht geringen Menge aus einem Vielfachen der zur Erreichung eines Rauschzustandes erforderlichen Wirkstoffmenge und einer an der Gefährlichkeit des jeweiligen Betäubungsmittels orientierten Maßzahl errechnet.


Fazit:

Es kommt bei der Abgrenzung einer geringen und nicht geringen Menge maßgeblich auf den Wirkstoffgehalt an.

Auch wenn es diesbezüglich keine gesetzliche Definition gibt, so wird hier auf die Grenzwerte der Rechtsprechung zurückgegriffen, um eine Einordnung zu ermöglichen.

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