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Die Kronzeugenregelung §31 BtMG

Bianca Föhre • Apr. 22, 2021

Strafrahmenrabatt nach § 31 BtMG?

Der Begriff "Kronzeuge" dürfte vielen aus Film und Fernsehen bekannt sein. Als Kronzeugen wurden ursprünglich diejenigen Zeugen bezeichnet, die von der Anklage, d.h. von der Staatsanwaltschaft als Vertreter des Staates und der "Krone" benannt wurden. Mittlerweile sind Kronzeugen alle Zeugen, die gegen Zusage von Strafmilderung oder Straffreiheit für ihren eigenen Tatbeitrag gegen die übrigen Tatbeteiligten aussagen.


Kronzeugenparagraphen finden sich im Strafgesetzbuch (StGB) z.B. in §46b, 129, 129a, 261 StGB, in der Strafprozessordnung (StPO) unter § 153e StPO und insbesondere in § 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).


§ 31 BtMG lautet wie folgt:


§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter


1.durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder


2.freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.


War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.


Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 31 BtMG lauten wie folgt:

Zunächst muss Wissen offenbart werden, welches wesentlich dazu beiträgt, dass Betäubungsmittelstraftaten aufgedeckt  oder sogar verhindert werden können. Die preisgegebenen Informationen müssen im Zusammenhang mit der eigenen Tat stehen, welche ebenfalls in den Bereich des Betäubungsmittelstrafrechtes fallen muss. Eine Ausnahme zu dem letzteren Punkt bildet § 46b StGB.

Weiter muss die Preisgabe des Wissens freiwillig erfolgen und den Strafverfolgungsbehörden neu sein.

Wichtig ist ebenfalls der Zeitpunkt der Preisgabe. Um den vollen Anwendungsrahmen des § 31 BtMG ausschöpfen zu können,  muss die Weitergabe der Information bis zur Zulassung der Anklage durch das Gericht erfolgen.


Sofern alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, "kann" das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen. Das Gericht ist folglich nicht in seiner Vorgehensweise gebunden. 

Kommt eine Strafmilderung in Betracht, so richtet sich diese  nach § 49 Abs. 1 StGB.


Dort heißt es:


§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:


1.An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

2.Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. 2Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.

3.Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich

im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.


(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.


Für die Berechnung ist das gesetzlich vorgeschriebene Strafmindestmaß maßgeblich, welches sich aus den §§29-30 BtMG ergibt. Beispielsweise wird nach § 29 BtMG mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Die Strafmilderung würde das Mindeststrafmaß folglich auf zwei Jahre reduzieren. Dies hat wiederum zur Folge, dass grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, dass die Strafe trotz der Anwendung des Höchststrafsatzes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, was ohne die Milderung nicht der Fall wäre.


Selbstverständlich muss jeder für sich entscheiden, ob er von dem § 31 BtMG Gebrauch machen möchte oder nicht. Abzuwägen sind hier, neben den strafrechtlichen Vor- und Nachteilen, sicherlich auch die privaten Vor- und Nachteile die durch eine solche Aussage entstehen können.

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